Streitige Betriebsprüfung
Steuerpflichtige und ihre Berater geraten bei einer Betriebsprüfung leicht unter Druck.
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung) dient der Finanzverwaltung dazu, nachzuprüfen und sicherzustellen, dass Unternehmer oder Privatpersonen ihre steuerlichen Verhältnisse den Steuergesetzen entsprechend deklariert haben.
Während einer Betriebsprüfung findet regelmäßig eine offene Kommunikation zwischen dem Betriebsprüfer, dem steuerlichen Berater und dem Steuerpflichtigen statt. In einer zunehmenden Zahl von Fällen kommt es allerdings auch zu konfrontativeren Gesprächen zwischen den Beteiligten. Teilweise wird mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gedroht, in einzelnen Fällen auch gegen den steuerlichen Berater. Steuerpflichtige und ihre Steuerberater geraten in einer solchen Situation leicht unter Druck, was ein überlegtes Handeln oft erschwert. Um sich steuerlich und gegebenenfalls auch strategisch abzusichern, ist es ratsam, eine zweite Meinung einzuholen.
Die Anwälte von Minoggio Grezesch Bachmann verfügen über langjährige Erfahrung mit streitigen Betriebsprüfungen. In Abstimmung mit Ihren angestammten Beratern begleiten wir mit unserem speziellen Fachwissen die Betriebsprüfung und sichern gleichzeitig das Risiko eines offen angekündigten oder latent drohenden Steuerstrafverfahrens ab. Wir besprechen jede Situation individuell mit dem Mandanten und seinen Steuerberatern und zeigen Handlungsalternativen auf. Ob wir dabei im Außenverhältnis für Sie auftreten oder uns (zunächst) auf Ihre Unterstützung im Hintergrund beschränken, entscheiden wir von Fall zu Fall zusammen mit Ihnen und Ihrem Berater.
Wenn die Betriebsprüfung einmal läuft, ist eine (strafbefreiende) Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich. Im Einzelfall kann gleichwohl sinnvoll sein, bisher unentdeckte Sachverhalte gegenüber der Finanzbehörde proaktiv offen zu legen. Denn zum einen sperrt die Betriebsprüfung die Selbstanzeige nur insoweit, wie die Betriebsprüfungsanordnung sachlich und zeitlich reicht. Zum anderen kann sich eine Offenlegung strafmildernd auswirken, sollte es tatsächlich zu einem Steuerstrafverfahren kommen.