Minoggio
Grezesch
Bachmann

Selbstanzeigen

Die Abgabe einer unwirksamen Selbstanzeige kann gravierende strafrechtliche Konsequenzen haben.

Der Gesetzgeber hat die Selbstanzeige im Laufe der Jahre komplizierter und teurer gemacht. Dennoch hat die Selbstanzeige überlebt. Die Selbstanzeige ermöglicht nach wie vor die Korrektur steuerlicher Verfehlungen – und sie schlägt die Brücke von der vollen Steuerstrafbarkeit zur bestenfalls vollständigen Straffreiheit.

Gleichzeitig ist die steuerliche Selbstanzeige eine Sache für Spezialisten. Denn damit die Selbstanzeige tatsächlich ihren Zweck erfüllt, muss sie eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Im Einzelfall kann eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige auch unnötig oder taktisch verfehlt sein.

Die Abgabe einer unwirksamen Selbstanzeige kann gravierende strafrechtliche Folgen haben. So soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. Euro in der Regel zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen. Der BGH sieht hier auch keinen Raum mehr für einen Strafbefehl, sondern die Notwendigkeit einer – öffentlichen Hauptverhandlung.
Nur wer in der Lage ist, die steuerlichen und strafrechtlichen Folgen einer Selbstanzeige genau zu prognostizieren und die steuerlichen und strafprozessualen Risiken kennt, kann im Rahmen einer Selbstanzeige beraten.

Minoggio Grezesch Bachmann verfügen über jahrzehntelange Erfahrung bei der Erstellung von straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeigen. Dies umfasst „klassische“ Fälle wie die „CD-Fälle“ bei nicht erklärten, ausländischen Kapitalerträgen oder aktuell Fälle nicht versteuerter Gewinne aus Krypto-Assets ebenso wie komplexe Konstellationen im Unternehmen oder Konzern mit einer Vielzahl betroffener Personen.

Auch Erben stehen häufig vor der Frage, wie mit etwaigen Verfehlungen des Erblassers (zu Lebzeiten nicht erklärte Mieteinnahmen oder nicht erklärte Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen etc.) umzugehen ist. Minoggio Grezesch Bachmann helfen den Betroffenen, ihren Berichtigungspflichten zu genügen und sich nicht selbst dem Vorwurf aussetzen müssen, nicht unverzüglich erforderliche Korrekturmaßnahmen umgesetzt zu haben. Gleiches gilt für Schenkungen, die dem Finanzamt bislang nicht angezeigt wurden.

Wir wissen, wann eine Selbstanzeige zur Beseitigung eines existenzvernichtenden Strafbarkeitsrisikos zwingend ist, wann sie unnötig oder sogar kontraproduktiv ist und in welchen Fällen Kosten und Risiken sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir erstellen für unsere Mandanten Selbstanzeigen und begleiten das Verfahren bis zum Abschluss: der Erlangung teilweiser oder vollständiger Straffreiheit.

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