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Hohe Hürden für eine Durchsuchung auf Grundlage einer anonymen Anzeige

Anonyme Anzeigen über potentielle Straftaten führen nicht selten zu Ermittlungen und strafprozessualen Maßnahmen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt nun in seinem Beschluss vom 14. Februar 2024 (18 Qs 49/23) erfreulicherweise hohe inhaltliche Anforderungen an eine anonyme Anzeige als Grundlage für eine Durchsuchungsmaßnahme.

Eine anonyme Anzeige muss den für eine Durchsuchung benötigten „greifbaren Verdacht“ erhärten können. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt im Jahr 2020 festgestellt, dass Ausforschungsdurchsuchungen unzulässig sind. Die Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind.

Als Grundlage einer Durchsuchung kommt eine anonyme Anzeige nur dann in Betracht, wenn sie eine nachprüfbare inhaltliche Qualität aufweist. Pauschal gehaltene, anonyme Anzeigen scheiden ohne überprüfbare Substanz im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der von der Maßnahme Betroffenen und zur Vermeidung falscher Verdächtigung aus. Maßgeblich für die Beurteilung sind beispielsweise eine transparente Differenzierung zwischen bekannten und nur vermuteten Umständen in der Anzeige, konkrete Hinweise auf Personen, Tatzeitpunkte und Tatorte und ein zuverlässiges Antwortverhalten auf Nachfragen. Wenn plausible Gründe für die Nichtoffenlegung angegeben werden, steigert dies auch die Qualität der Anzeige.
Für die Beratung von Unternehmen, die Meldestellen einrichten müssen, und für die Verteidigung wird der Umgang mit Anzeigen wegen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinGSchG) immer präsenter und wichtiger. Das Landgericht Nürnberg-Fürth leistet deshalb einen zukunftsgerichteten Beitrag und gibt auch den Unternehmen, die Meldestellen unterhalten, eine Orientierungshilfe zur Beurteilung der Qualitätsmerkmale einer solchen Anzeige. An der generellen Pflicht zum Nachgehen auch bei qualitativ minderwertigen Anzeigen ändert sich für interne Ermittler nichts. Die Intensität kann aber variieren, wenn eine Meldung anonym und damit „ins Blaue hinein“ abgegeben wurde.

Lesen Sie hier die ganze Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 18 Qs 49/23.