Tax Compliance
Als eine auf das Steuerstrafrecht ausgerichtete Spezialkanzlei können wir auf jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Dieser Erfahrungsschatz kommt uns bei der Beratung und Vertretung von Unternehmen im Rahmen der Tax Compliance sehr zugute.
Durch eine vorbeugende Unternehmensorganisation sollen mittels der Tax Compliance steuerliche Haftungs- und Strafrisiken für Unternehmensangehörige und das Unternehmen selbst soweit wie möglich minimiert werden. Gerne unterstützen und beraten wir Sie und Ihr Unternehmen dabei.
Damit Tax-Compliance-Maßnahmen effizient und erfolgreich eingesetzt werden können, müssen sie individuell auf das Unternehmen zugeschnitten sein. Wir entwickeln und erarbeiten in enger Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre steuerlichen Ziele. Ferner analysieren wir bestehende Steuerrisiken und decken Schwachstellen auf. Durch die Implementierung effizienter und maßgeschneiderter Tax-Compliance-Maßnahmen helfen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen sodann, sich steuerlich korrekt zu verhalten und das Risiko von Verstößen gegen Steuergesetze und -verordnungen auf das geringstmögliche Maß zu minimieren.
Geeignete Tax-Compliance-Maßnahmen können sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen. Zu nennen sind beispielsweise die Implementierung eines individuellen Tax-Compliance-Management-Systems, die Erstellung interner Steuerrichtlinien und Checklisten für steuerliche Unternehmensstandards, Verfahrens- und Prozessdokumentationen oder die Einrichtung innerbetrieblicher Kontrollsysteme zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Gerne führen wir in Ihrem Unternehmen auch Schulungen für Unternehmensangehörige durch, damit sie auf die steuerlichen Risiken sensibilisiert werden und etwaige Regelverstöße frühzeitig erkennen und möglichst verhindern können.
Ein absoluter Schutz vor Regelverstößen ist natürlich nicht möglich. Fehler sind menschlich und können passieren. Sollte es dennoch zu (steuerstrafrechtlich relevanten) Verstößen kommen, kann die Einrichtung eines Tax-Compliance-Systems ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sein. Das hat das Bundesfinanzministerium bereits in 2016 in einem Anwendungserlass zu § 153 AO klar gestellt (vgl. BMF-Schreiben vom 23.06.2016, BStBl 2016 I S. 490, Rz 2.6).
Minoggio, Wehn und Westermann führen seit Jahren die Doppelqualifikation Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Bischoff ist in das Präsidium des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe berufen und im Steuerrechtsausschuss dort tätig. Seit mehreren Jahren führen wir Lehraufträge und Schulungen, u. a. auch explizit für Compliance-Manager, durch.