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UPDATE zu unserem Beitrag vom 10.02.2023 zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Keine pauschale Verlagerung der Sorgfaltspflichten auf den Zulieferer

Das LkSG sieht u.a. vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten. Teilweise stellen sie dabei aber (zu) weitreichende Forderungen. In der Praxis ist zu beobachten, dass einige Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten durch Vertrag pauschal so auf die Zulieferer verlagern wollen, dass von diesen alle einschlägigen gesetzlichen menschenrechts- und umweltbezogenen Standards und Sorgfaltsprozesse in der Lieferkette eingehalten werden. Vereinzelt soll sogar pauschal zugesichert werden, dass der Zulieferer das LkSG einhält.

In einer kürzlich vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten sog. Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern wurden die Grenzen der Weitergabe von Pflichten deutlich herausgestellt. Die Handreichung ist eine Verwaltungsmeinung. Es ist aber zu vermuten, dass Gerichte diese in Auslegungsfragen heranziehen werden.

Das BAFA ist der Auffassung, dass die pauschale Verlagerung der Pflichten auf den Zulieferer unzulässig ist. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt beim verpflichteten Unternehmen. Zulieferer fallen – je nach Sitz und Arbeitnehmerzahl – häufig schon nicht unter den Anwendungsbereich und unterliegen daher nicht LkSG-Pflichten und der Kontrolle des BAFA. Verpflichtete Unternehmen hingegen sind gesetzlich verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten und Risikoanalysen durchzuführen. Nach dem BAFA kann das nicht durch Verweis auf eine vertragliche Zusicherung oder die Bescheinigung einer risikofreien Lieferkette des Zulieferers ersetzt werden.

Ungeachtet vertraglicher Regelungen hat das verpflichtete Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten selbst zu erfüllen. Wenn nach Risikoanalyse aber tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Risiko beim Zulieferer vorliegen, besteht eine Pflicht des Zulieferers zur Zusammenarbeit. Beispielsweise können dann vom verpflichteten Unternehmen Präventions- oder Abhilfemaßnahmen beim Zulieferer verankert werden, die das Risiko minimieren oder ausschließen. Je nach konkretem Einzelfall käme dann auch eine entsprechende vertragliche Gestaltung in Betracht.

Das BAFA hat in der Handreichung eindeutig klargestellt, dass verpflichtete Unternehmen sich nicht durch pauschale, vertragliche Zusicherungen des Zulieferers von ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten freizeichnen können. Deshalb erinnern wir nochmals an unseren Rat aus dem Beitrag vom 10.02.2023: Geschäftsführung und Compliance-Abteilungen verpflichteter Unternehmen sollten die LkSG-Pflichten umgehend in Unternehmenspolitik und Compliance-Management-System integrieren.