Selbstanzeigen und Präventivberatung bei Kryptoassets
Wer Einkünfte aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptoassets nicht in der Steuererklärung angegeben hat, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken.
Die Finanzbehörden gehen zunehmend gegen Steuerpflichtige vor, die Einkünfte aus Kryptoassets in der Vergangenheit nicht oder unvollständig versteuert haben. Die ersten Auskunftsersuchen an Kryptobörsen waren erfolgreich. Die so erlangen Daten werden aktuell von den Finanzbehörden ausgewertet. Etliche Steuerpflichtige haben bereits Post von ihrem Finanzamt bekommen. Diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen.
Spätestens mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) ist klar: Gewinne aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen können zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei blockchainbasierten Vermögensgegenständen im Privatvermögen um sog. „andere Wirtschaftsgüter“. Die Entscheidung erging zu Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR), kann jedoch auf andere handelbare virtuelle Währungen übertragen werden.
Mit seinem Urteil hat der BFH die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) bestätigt. Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2022 grundsätzlich zur „ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ geäußert.
Damit sind solche Gewinne auch in den Steuererklärungen anzugeben. Wer dies unterlässt, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Ggf. besteht zudem eine steuerliche Korrekturpflicht für bereits abgegebene Steuererklärungen.
Ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Der BFH hat sonstige Einkünfte aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften angenommen. Solche Spekulationsgewinne aus dem Handel mit (oder dem Tausch von) Kryptowährungen unterliegen (nur) dann der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (sog. Spekulationsfrist). Dies gilt aber nur, wenn keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. In einem solchen Fall sind alle Gewinne, auch aus Veräußerungen außerhalb der Spekulationsfrist, steuerpflichtig. Außerdem fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an. Wann genau die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist, ist – ebenso wie zahlreiche weitere Detailfragen – noch ungeklärt.
Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptoassets hatte und diese nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hat, sollte über die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nachdenken. Auch bei der Abgabe von Steuererklärungen ist Vorsicht geboten. Noch ungeklärte Rechtsfragen oder eine schlechte Dokumentation machen die Erstellung einer korrekten und vollständigen Steuererklärung häufig sehr schwer. Durch eine ausreichende Offenlegung im Rahmen der Deklaration als Präventivmaßnahme kann ein strafrechtliches Risiko minimiert werden. Angesichts der Vielzahl noch ungeklärter Rechtsfragen kann es sich lohnen, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und ggf. Klage zum Finanzgericht zu erheben. Das gilt auch, wenn ein Finanzamt Gewinne aus Kryptoassets hinzuschätzt und eine höhere Steuer festsetzt als mit der Steuererklärung deklariert.