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Nichtzulassungsbeschwerde und Revision zum Bundesfinanzhof

Die stichhaltige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision ist entscheidend.

Rechtsschutz gegen ein abweisendes Urteil des Finanzgerichts kann nur im Wege der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof erlangt werden.

Vor dem Bundesfinanzhof kann der Steuerpflichtige jedoch nicht selbst auftreten, sondern muss sich zwingend durch einen (postulationsfähigen) Prozessbevollmächtigten, in der Regel einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde selbst.

Sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfordern, dass mindestens einer der drei folgenden Zulassungsgründe vorliegt, die in der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgeführt sind:

  1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
  2. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs dient der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  3. Dem Finanzgericht ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen.

Nur wenn einer dieser drei Zulassungsgründe erfüllt ist, kann das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts einer gerichtlichen Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterzogen werden. Der er Prüfungsumfang des Bundesfinanzhofs ist dabei zugleich auf das Vorbringen in der Klagebegründung beschränkt. Umso größere Bedeutung kommt daher einer sorgfältigen Beschwerdebegründung zu, die regelmäßig eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der Finanzgerichte und dem Schrifttum erfordert.

Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen eingelegt. Wir wissen daher, worauf es bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision ankommt, die – neben den strengen förmlichen Anforderungen – deutlich erhöhten Begründungsanforderungen unterliegen, sodass wir unsere Mandanten sicher durch das Verfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht navigieren.