Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. 9 U 22/24) entschieden, dass ein externer Sanierungsberater nur unter strengen Voraussetzungen als faktischer Geschäftsführer der beratenen GmbH anzusehen ist und im Regelfall nicht von deren Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden kann.
Im entschiedenen Fall schloss die später insolvente A-GmbH zu ihrer Restrukturierung mit der B-GmbH einen Beratervertrag ab, in dem der Beklagte als „externer CRO“ (Chief Restructuring Officer) der A-GmbH bezeichnet wurde und intern unter „Geschäftsleitung“ bei der A-GmbH gelistet war.
Der Beklagte erbrachte in dieser Funktion fortlaufend Beratungsleistungen, die für die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsführung der A-GmbH wesentlich waren und überwachte intern unter anderem die Zahlungsfähigkeit der A-GmbH.
Der Insolvenzverwalter nahm den Beklagten daher als faktischen Geschäftsführer auf Rückerstattung von Beträgen in Anspruch, die nach Eintritt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auf ausländische Geschäftskonten der A-GmbH und Drittkonten von Privatgläubigern überwiesen wurden.
Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig-Holstein entschied.
Der Beklagte habe durch seine Beratungsleistung und die vertraglich zugewiesenen Funktionen nur rein intern auf die formelle Geschäftsführung der A-GmbH eingewirkt.
Als faktischer Geschäftsführer sei aber nur anzusehen, wer betriebsintern und durch sein Auftreten im Außenverhältnis mit Zustimmung der formellen Geschäftsführung tatsächlich das Sagen hat.
Der Beklagte trat jedoch im Außenverhältnis der A-GmbH nicht in überragender Stellung auf, da er über keine Kontenvollmachten oder Zeichnungsberechtigungen verfügte und der Insolvenzverwalter auch nicht die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht nachweisen konnte.
Im Ergebnis muss zur Begrenzung des Haftungsrisikos mithin sichergestellt werden, dass die unternehmensleitenden Entscheidungen weder betriebsintern noch im Außenverhältnis übernommen werden, sondern bei der formellen Geschäftsführung verbleiben.
Die Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001593062
Jan Sollmann